§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Nachrichtenelektroniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat sämtliche nachstehende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. a) Zusammenbauen von Bauteilen zu Geräten,
  2. b) Herstellen der für die Verdrahtung erforderlichen Hilfsmittel nach beigegebenem Stromlaufplan,
  3. c) Verdrahten und Verbinden der Bauteile,
  4. d) Inbetriebnehmen und Prüfen des Gerätes, Erklären der Funktion an Hand des beigegebenen Stromlaufplanes.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die sämtliche in Abs. 1 angeführte Tätigkeiten zu umfassen hat und die in der Regel in elf Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Maßhaltigkeit,

richtige Montage,

Funktionsfähigkeit,

Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte bei der Ausführung

der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10006362

Dokumentnummer

NOR12069789

alte Dokumentnummer

N51974141860

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