§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Sattler und Riemer

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1977

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat nach Angabe Arbeiten gemäß einer der nachstehenden lit. zu umfassen:

Es ist

  1. a) ein Kiss ab dem gefüllten Zustand fertigzustellen und ein Stallhafter, nähfertig zugerichtet, anzufertigen oder
  2. b) ein zugeschnittener Reitzaum hannoveranisch herzustellen oder
  3. c) ein (steirischer) Fuhrhalfter anzufertigen oder
  4. d) ein Dressurband bombiert, eine Dressurleine und ein 12teiliger Fußball im gewalzten und gestanzten Zustand fertigzustellen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in acht Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach zehn Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Sauberkeit der Ausführung,

Genauigkeit der Ausführung,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10006577

Dokumentnummer

NOR12071722

alte Dokumentnummer

N51977156800

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