§ 2 V über Lehrabschlußprüfung Fotolaborant

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1976

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2.

(1) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" hat die nachstehenden, nach Angaben der Prüfungskommission durchzuführenden Tätigkeiten zu umfassen, wobei Schwarzweiß- und Colornegative von der Prüfungskommission beizustellen sind:

  1. a) Herstellen einer ausgefilterten Farbvergrößerung im Format 13 X 18 bis maximal 24 X 30 (Amateur- oder Fachfotonegativ);
  2. b) Herstellen einer hochqualifizierten Schwarzweißvergrößerung im Format 13 X 18 bis 24 X 30;
  3. c) Ausführen von Hilfsretuschen in Schwarzweiß- und Colortechnik;
  4. d) winkelgerechte Einstellung einer Reproduktion, deren Ausleuchtung und Feststellung der Belichtungszeit.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die Tätigkeiten aus sämtlichen in Abs. 1 angeführten Bereichen zu umfassen hat und die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand “Prüfarbeit" ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand “Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand “Prüfarbeit" sind folgende Kriterien maßgebend:

Fachgerechte Ausführung,

richtiges Verwenden der Apparate, Geräte und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006497

Dokumentnummer

NOR12071268

alte Dokumentnummer

N51976151520

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)