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§ 2 UStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Die Novellierungsanordnung in Art. 44 Z 1, BGBl. Nr. 201/1996: „§ 2 Abs. 2 Z 3 und 4 entfallen“ müsste richtig lauten „§ 2 Abs. 4 Z 2 und 3 entfallen“; vgl. auch § 28 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 201/1996. In der Novelle BGBl. Nr. 756/1996 wurde nun die richtige Novellierungsanordnung (Art. I Z 2) wiederholt.

Unternehmer, Unternehmen

§ 2.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

  1. 1. soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind;
  2. 2. wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische, Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.

(3) Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988), ausgenommen solche, die gemäß § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 von der Körperschaftsteuer befreit sind, und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets

  1. Wasserwerke,
  2. Schlachthöfe,
  3. Anstalten zur Müllbeseitigung und
  4. zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie
  5. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.

(4) Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch

  1. 1. die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, sowie der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze oder der Blindenhilfegesetze tätig werden;
  1. 4. die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Duldung der Benützung oder der Übertragung der Eisenbahninfrastruktur besteht.

(5) Nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt

  1. 1. die von Funktionären im Sinne des § 29 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Wahrnehmung ihrer Funktionen ausgeübte Tätigkeit;
  2. 2. eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei).

(6) Als Unternehmer gilt auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt, soweit er in Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit Entgelte vereinnahmt, die gemäß § 22 Z 1 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit zählen.

Die Novellierungsanordnung in Art. 44 Z 1, BGBl. Nr. 201/1996:

§ 2 Abs. 2 Z 3 und 4 entfallen“ müsste richtig lauten „§ 2 Abs. 4

Z 2 und 3 entfallen“; vgl. auch § 28 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 201/1996.

In der Novelle BGBl. Nr. 756/1996 wurde nun die richtige

Novellierungsanordnung (Art. I Z 2) wiederholt.

Schlagworte

Säuglingsfürsorge, Mutterschaftsfürsorge, Linienverkehr

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Gesetzesnummer

10004873

Dokumentnummer

NOR12055146

alte Dokumentnummer

N3199655397J

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