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§ 2 USPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2010

Begriffsbestimmungen

§ 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe Basisinformationen, Fachinformationen und Änderungsinformationen: Möglichst verständliche und aktuelle Aufbereitungen von Informationen aus ausgewählten Rechtsvorschriften, Entwürfen zu Rechtsvorschriften oder deren Erläuterungen, die Unternehmen zur Unterstützung bei der Erfüllung von Informationsverpflichtungen oder der Information über vorgeschlagene Änderungen im Unternehmensserviceportal zur Verfügung gestellt werden.

  1. 1. Basisinformationen geben allgemeine Beschreibungen zur Erfüllung von Informationsverpflichtungen.
  2. 2. Fachinformationen geben weiterführende Beschreibungen zur Erfüllung von Informationsverpflichtungen.
  3. 3. Änderungsinformationen geben einen Überblick über Inhalte der nach Einschätzung der Bundesministerinnen und Bundesminister für Unternehmen besonders relevanten veröffentlichten Gesetzesvorschläge und Verordnungen.

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