§ 2 Unv-Transparenz-G

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1983

§ 2.

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre und die Mitglieder der Landesregierungen (in Wien der Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte) dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

(2) Unverzüglich nach Amtsantritt haben die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre dem Unvereinbarkeitsausschuß des Nationalrates (§ 6), die Mitglieder der Landesregierungen dem nach der Landesgesetzgebung zuständigen Ausschuß des Landtages die Ausübung eines Berufes (Abs. 1) anzuzeigen. Genehmigt der Ausschuß die Ausübung des Berufes unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung nicht, so ist die Ausübung des Berufes spätestens drei Monate nach einem solchen Beschluß des Ausschusses einzustellen.

(3) Eine im Abs. 1 bezeichnete Person darf während ihrer Amtstätigkeit eine Berufstätigkeit (Abs. 1) nur mit Genehmigung des Ausschusses beginnen.

(4) Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes (Abs. 1).

(BGBl. Nr. 545/1980, Art. I Z 3)

Schlagworte

Bundesminister, Minister, Kammer, Gewerkschaft, Landesrat

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2026

Gesetzesnummer

10000756

Dokumentnummer

NOR12010551

alte Dokumentnummer

N1198312293S

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