§ 2.
(1) Anderen Bediensteten, die im Bereich des Strafvollzuges und des Vollzuges freiheitsentziehender Maßnahmen tätig sind, kann in Fällen, in denen sie als Repräsentantinnen und Repräsentanten des Bundesministeriums für Justiz mit Außenwirkung auftreten und eine dienstliche Notwendigkeit gegeben ist, von der obersten Dienstbehörde im Einzelfall das Tragen der Repräsentationsuniform gestattet werden. Dies gilt sinngemäß für Gastmusikerinnen und Gastmusiker der Justizwachmusik.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind in den von der Trageermächtigung umfassten Obliegenheiten zum Tragen der Uniform verpflichtet.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20008802
Dokumentnummer
NOR40210993
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