§ 2.
(1) Wer vorsätzlich dem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu bestrafen. Wer bereits einmal rechtskräftig nach dieser Bestimmung bestraft wurde, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Uniformen der deutschen Wehrmacht, die den Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes bilden, sind, soweit dies nach der Beschaffenheit der Uniform möglich ist, für verfallen zu erklären.
(4) Die Behörden haben rechtskräftige Straferkenntnisse nach Abs. 1 den Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitspolizei zu übermitteln, soweit diese deren Inhalt zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024
Gesetzesnummer
10005212
Dokumentnummer
NOR40258123
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