§ 2
Bei der Datenersterfassung sind bereits gelöschte Eintragungen von
- 1. Firma,
- 2. Sitz,
- 3. Rechtsform und
- 4. vertretungsbefugten Organen
in die Datenbank des Firmenbuchs zu übertragen, soweit diese Eintragungen nicht vor dem 1. Juli 1988 gelöscht worden sind (Art. XXIII Abs. 4 BGBl. Nr. 10/1991) und der Rechtsträger selbst zum Zeitpunkt des Beginns der ihn betreffenden Datenersterfassung nicht gelöscht ist.
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