Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1. „Standortbestimmung“ die Ermittlung des aktuellen oder historischen geografischen Standorts der Telekommunikationsendeinrichtung eines Nutzers eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 134 Z 2 StPO);
- 2. „Ermittlung der Verkehrsdaten“ die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse (Verkehrs- und Zugangsdaten) Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft sind oder waren (§ 134 Z 2 StPO);
- 3. „Überwachung von Nachrichten“ das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten samt Inhaltsdaten, Anrufen und elektronischer Post im Sinne des § 92 Abs. 3 TKG, die über ein Kommunikationsnetz oder einen Dienst der Informationsgesellschaft ausgetauscht oder weitergeleitet werden (§ 134 Z 3 StPO);
- 4. „IMEI-Nummer“ („International Mobile Equipment Identity“) die mit dem Telekommunikationsendgerät verbundene Geräteseriennummer;
- 5. „IMSI-Nummer“ („International Mobile Subscriber Identification“) die zur internationalen Kennung des Benutzers dienende Nummer;
- 6. „PIN-Code“ („Personal Identification Number“) die persönliche Identifikationsnummer des Benutzers;
- 7. „PUK-Code“ („Personal Unlocking Key“) die vom Anbieter vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre des PIN- Codes ermöglicht;
- 8. „Ermittlung von Vorratsdaten“ die Feststellung jener Daten, die nach § 134 Z 2a StPO einer Auskunftserteilung unterliegen;
- 9. „Ermittlung von Stamm- und Zugangsdaten“ die Feststellung und Auskunft jener Daten, die nach § 76a Abs. 2 StPO einer Auskunftserteilung unterliegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
20003507
Dokumentnummer
NOR40138501
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