§ 2.
(1) Für die Bewilligung und den Vollzug der Urkundenhinterlegung ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) liegt.
(2) Wäre zur Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch ein anderes Gericht zuständig, so ist um die Hinterlegung bei diesem Gericht anzusuchen; wird die Hinterlegung bewilligt, so ist das im Abs. 1 genannte Gericht um den Vollzug zu ersuchen.
Abs. 2 meint das Abhandlungs-, Prozeß- oder Exekutionsgericht, nicht aber das Gericht, das ein Sondergrundbuch führt.
Schlagworte
Superädifikat
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
10002310
Dokumentnummer
NOR12029947
alte Dokumentnummer
N2197421937S
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