§ 2 Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Alte FassungIn Kraft seit 23.1.1987

§ 2.

Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen für die anweisenden Organe Österreichisches Hauptmünzamt, Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung und Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols der Buchhaltung im Wirkungsbereich des Bundesrechenamtes übertragen.

Schlagworte

Rente, Pension, Ruhebezug

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Gesetzesnummer

10004489

Dokumentnummer

NOR12048991

alte Dokumentnummer

N3198711569Q

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