Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2.
Der Bundesminister für Finanzen darf von der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
- 1. der Gesamtbetrag der Garantie 50 Millionen US-Dollar an Kapital zuzüglich Zinsen nicht übersteigt;
- 2. die Laufzeit des Kredites 3,5 Jahre nicht übersteigt;
- 3. der Zinssatz des Kredites nicht mehr als der jeweils geltende 6-Monats-US-Dollar-Libor zuzüglich 560 Basispunkte beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2026
Gesetzesnummer
10005160
Dokumentnummer
NOR12057440
alte Dokumentnummer
N3199957292L
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