§ 2 Übernahme einer Garantie für eine von der Oesterreichischen Nationalbank gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ“) einzugehende Haftung

Alte FassungIn Kraft seit 03.2.1999

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2.

Der Bundesminister für Finanzen darf von der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. 1. der Gesamtbetrag der Garantie 50 Millionen US-Dollar an Kapital zuzüglich Zinsen nicht übersteigt;
  2. 2. die Laufzeit des Kredites 3,5 Jahre nicht übersteigt;
  3. 3. der Zinssatz des Kredites nicht mehr als der jeweils geltende 6-Monats-US-Dollar-Libor zuzüglich 560 Basispunkte beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

10005160

Dokumentnummer

NOR12057440

alte Dokumentnummer

N3199957292L

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