Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2.
Der Bundesminister für Finanzen darf von der im § 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn
- 1. der Gesamtbetrag der Haftung 156 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen nicht übersteigt;
- 2. die Laufzeit des Kredites acht Jahre nicht übersteigt;
- 3. die Verzinsung im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredites nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Zinsfußes für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50) betragen hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Gesetzesnummer
10004567
Dokumentnummer
NOR12049829
alte Dokumentnummer
N3198810920F
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