§ 2 Übernahme der Bundeshaftung für Kredite an die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1964

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2.

Eine Haftung gemäß § 1 darf nur übernommen werden,

  1. 1. wenn sich die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft verpflichtet hat, für die Benützung der Felbertauernstraße ein Entgelt zu verlangen; die Festsetzung der Höhe des Entgeltes hat nach Fahrzeuggattung und Entfernung zu erfolgen; sie kann aber auch von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden, insoweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist;
  1. 2. wenn durch die Satzung der Gesellschaft sichergestellt ist, daß alle Maßnahmen des Vorstandes hinsichtlich des Benützungsentgeltes (Ziffer 1) der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.

Schlagworte

Maut

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10003984

Dokumentnummer

NOR12044497

alte Dokumentnummer

N3196415841S

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