Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2.
Eine Haftung gemäß § 1 darf nur übernommen werden,
- 1. wenn sich die Felbertauernstraße-Aktiengesellschaft verpflichtet hat, für die Benützung der Felbertauernstraße ein Entgelt zu verlangen; die Festsetzung der Höhe des Entgeltes hat nach Fahrzeuggattung und Entfernung zu erfolgen; sie kann aber auch von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden, insoweit dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Straßenbetriebes geboten ist;
- eine Ausnahme bestimmter Fahrzeugkategorien von der Entgeltleistung ist möglich;
- 2. wenn durch die Satzung der Gesellschaft sichergestellt ist, daß alle Maßnahmen des Vorstandes hinsichtlich des Benützungsentgeltes (Ziffer 1) der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen.
Schlagworte
Maut
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10003984
Dokumentnummer
NOR12044497
alte Dokumentnummer
N3196415841S
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