§ 2 Übernahme der Bundeshaftung für Darlehen und sonstige Kredite der Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2.

Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für die Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesministerium für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10004067

Dokumentnummer

NOR12045037

alte Dokumentnummer

N3196915418S

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