Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
§ 2.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes für eine von der “Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft" bis zur Höhe von 50 Millionen Schweizer Franken aufzunehmende Anleihe sowie für einen von der gleichen Gesellschaft zur Vorfinanzierung dieser Anleihe aufzunehmenden Kredit bis zur Höhe von 30 Millionen Schweizer Franken und für die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Kosten die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
10003960
Dokumentnummer
NOR12044351
alte Dokumentnummer
N3196311958T
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