§ 2 Übernahme der Bundeshaftung für Auslandskredite an die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)“ und an die Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1963

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, namens des Bundes für eine von der “Tauernkraftwerke Aktiengesellschaft" bis zur Höhe von 50 Millionen Schweizer Franken aufzunehmende Anleihe sowie für einen von der gleichen Gesellschaft zur Vorfinanzierung dieser Anleihe aufzunehmenden Kredit bis zur Höhe von 30 Millionen Schweizer Franken und für die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen und Kosten die Haftung gemäß § 1357 ABGB. zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2026

Gesetzesnummer

10003960

Dokumentnummer

NOR12044351

alte Dokumentnummer

N3196311958T

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