§ 2 Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2.

Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

10004180

Dokumentnummer

NOR12046031

alte Dokumentnummer

N3197414280P

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