§ 2 Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Dachstein Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.1968

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).

§ 2.

Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesministerium für Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026

Gesetzesnummer

10004049

Dokumentnummer

NOR12044982

alte Dokumentnummer

N3196819272S

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