Umfang der jährlichen Berichtspflicht für Verwender
§ 2.
(1) Verwender haben bis zum 1. März jedes Jahres
- 1. für die im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 3 Z 1 beendeten Tierversuche die in der Anlage vorgesehenen Daten zu erfassen und
- 2. die gemäß Z 1 erfassten Daten elektronisch an die zuständige Behörde (§ 2 Z 8 TVG 2012) zu übermitteln.
(2) Nach Abs. 1 sind folgende Tiere zu erfassen:
- 1. Tiere, die in einem Tierversuch gemäß § 2 Z 1 TVG 2012 verwendet wurden,
- 2. Nachkommen von in Tierversuchen verwendeten Tieren, wenn die Nachkommen wesentlicher Bestandteil eines Tierversuchs waren sowie
- 3. genetisch veränderte Tiere (§ 1a Z 2), wenn sie
- a) zur Schaffung einer neuen Linie verwendet wurden oder
- b) zur Erhaltung einer etablierten Linie verwendet wurden und einen beabsichtigten und aufgetretenen pathologischen Phänotyp aufweisen (Anlage Punkt 10.7) oder
- c) in anderen nicht zur Erhaltung einer Linie dienenden Tierversuchen verwendet wurden.
(3) Nicht nach Abs. 1 zu erfassen sind folgende Tiere:
- 1. Tiere, die zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet wurden, und Sentinel-Tiere, außer
- a) die Tötung erfolgt im Rahmen einer Projektgenehmigung, aber nicht nach einer in Anlage 2 der Tierversuchs-Verordnung 2012, BGBl. II Nr. 522/2012, in der Fassung der Tierversuchsrechtsänderungsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 542/2020, angeführten Methode, oder
- b) die betreffenden Tiere wurden vor ihrer Tötung bereits einem Eingriff unterzogen, bei dem die Schwelle für minimale Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden überschritten wurde, oder
- c) die Tiere stammen aus einer genetisch veränderten Linie mit einem beabsichtigten pathologischen Phänotyp und haben einen pathologischen Phänotyp gezeigt, bevor sie zur Verwendung ihrer Organe und Gewebe getötet wurden,
- 2. Tiere, die gezüchtet und getötet wurden, ohne in Tierversuchen verwendet worden zu sein, es sei denn, es handelt sich um
- a) genetisch veränderte Tiere mit beabsichtigtem und aufgetretenem pathologischem Phänotyp oder
- b) Tiere, die nach einer invasiven (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012) Methode genotypisiert wurden, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung der Tiere angewandt wurde,
- 3. Föten und Embryonen von Säugetieren, es sei denn, die Nachkommen waren ein wesentlicher Bestandteil des Tierversuchs, sowie
- 4. genetisch nicht veränderte Nachkommen, die im Zuge der Schaffung einer neuen genetisch veränderten Linie entstehen, es sei denn, diese Tiere wurden nach einer invasiven (§ 2 Z 1 lit. a TVG 2012) Methode genotypisiert, die nicht für die Zwecke der Identifizierung oder Kennzeichnung angewandt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020
Gesetzesnummer
20008743
Dokumentnummer
NOR40228246
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