Tarifanpassung
§ 2.
(1) Die imAnhang angeführten Tarife werden erstmals drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung eines hiefür einzuberufenden Evaluierungsbeirats angepasst.
(2) Dem Evaluierungsbeirat gehört jeweils eine Vertreterin oder ein Vetreter
- 1. des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz,
- 2. des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,
- 3. des Bundesministeriums für Finanzen sowie
- 4. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
- an.
(3) Der Evaluierungsbeirat wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz eingerichtet. Er hat in Abständen von zwei Jahren zusammenzutreten und sich beim ersten Zusammentreten eine Geschäftsordnung zu geben.
(4) Der Evaluierungsbeirat hat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen.
(5) Der Evaluierungsbeirat hat die Tarife desAnhangs zu überprüfen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu berichten sowie eine allenfalls notwendige Anpassung an geänderte Marktpreise vorzuschlagen. Mit diesem Vorgang gilt auch die in §§ 51 Abs. 4 und 52 Abs. 5 TSG jeweils geforderte Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018
Gesetzesnummer
20010492
Dokumentnummer
NOR40210020
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