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§ 2 TSch-SV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. „Unterkunft“: alle Arten von Haltungseinrichtungen, in welchen Tiere untergebracht sind oder zur Schau gestellt werden (zB Käfige, Volieren, Boxen, Terrarien, Aquarien).
  2. 2. „Pflegestelle“: jede natürliche oder juristische Person, die Tiere wiederholt aufnimmt, weitergibt, selbst vermittelt oder für andere vermittelt, ohne eine gemäß § 29 oder § 31 TSchG bewilligte Einrichtung zu sein (§ 31a TSchG). Eine Pflegestelle kann auch als Außenstelle einer gemäß § 31 Abs. 1 TSchG genehmigten Haltung oder eines Tierheimes tätig sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204308

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