§ 2
Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-
Sozialbetreuerin A und BA
(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst:
- a) eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.200 Unterrichtseinheiten (UE) und
- b) eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind. In den Ausbildungslehrgang ist die Ausbildung in der Pflegehilfe (800 Stunden theoretische und 800 Stunden praktische Ausbildung) integriert.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule:
- a) Persönlichkeitsbildung 220 UE
Das Modul beinhaltet unter anderem Supervision, musischkreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung; die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen; es deckt 100 Stunden der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
- b) Sozialbetreuung allgemein 200 UE
Das Modul umfasst Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie; es deckt 170 Stunden der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
- c) Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 UE
Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie; es deckt 30 Stunden der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
- d) Politische Bildung und Recht 40 UE
Das Modul deckt 30 Stunden der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
- e) Medizin und Pflege 480 UE
Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegehilfe-Ausbildung, das sind 445 Stunden.
- f) Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE
- g) Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE
Das Modul deckt 25 Stunden der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
- h) Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module 80 UE
(3) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, sind wie folgt zu absolvieren:
- a) Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin A:
- 1. Sozialbetreuung in (teil-) stationären Einrichtungen 240 Stunden
- 2. Sozialbetreuung in ambulanten Einrichtungen 160 Stunden
- b) Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin BA:
- 1. Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen 240 Stunden
- 2. Soziale Betreuung und Freizeitgestaltung 160 Stunden.
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