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§ 2 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Erhebungsmasse

§ 2

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Gäste: Urlauber, Geschäftsreisende, Kurgäste und sonstige Personen, die in einem Beherbergungsbetrieb nicht länger als zwölf Monate nächtigen.
  2. 2. Herkunftsland des Gastes: Land des Hauptwohnsitzes des Gastes; wenn dieses nicht bekannt ist, das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes.
  3. 3. Beherbergungsbetriebe: Einrichtungen, die Übernachtungsmöglichkeiten für Gäste in Zimmern oder anderen Beherbergungseinheiten mit Erwerbszweck anbieten und unter Leitung oder Aufsicht des Unterkunftsgebers oder seines Beauftragten stehen.
  4. 4. Gewerbliche Beherbergungsbetriebe: Hierzu gehören folgende Arten von Beherbergungsbetrieben:
  1. a) Hotels und ähnliche Beherbergungsbetriebe (Gasthöfe, Pensionen ua.) gegliedert nach Betriebsgruppen gemäß den Klassifizierungsrichtlinien des Fachverbandes Hotellerie der Wirtschaftskammer Österreich;
  2. b) Ferienhäuser und -wohnungen, deren Betrieb der Gewerbeordnung 1994 unterliegt;
  3. c) Kurbetriebe der Sozialversicherungsträger;
  4. d) Sonstige private oder öffentliche Kurbetriebe;
  5. e) Kinder- oder Jugenderholungsheime;
  6. f) Jugendherbergen oder Jugendgästehäuser;
  7. g) bewirtschaftete Schutzhütten, Hüttenbetriebe;
  8. h) beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze.
  1. 5. Private Beherbergungsbetriebe: Beherbergungsbetriebe, die bis zu zehn Gästebetten bereitstellen und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen; hierzu gehören:
  1. a) Privatzimmervermietung auf Bauernhöfen;
  2. b) Privatzimmervermietung nicht auf Bauernhöfen;
  3. c) Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen auf Bauernhöfen;
  4. d) Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen nicht auf Bauernhöfen;
  1. 6. Sonstige Unterkünfte (gewerblich und privat).
  2. 7. Erhebungsgemeinde: Städte und Gemeinden mit mehr als 1 000 Gästenächtigungen im Kalenderjahr.
  3. 8. Wintersaison: Zeitraum vom 1. November bis 30. April des Folgejahres.
  4. 9. Sommersaison: Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober eines Kalenderjahres.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat nach Anhörung der zuständigen Landesregierung festzustellen, bei welchen Gemeinden die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 7 vorliegen und bei welchen Erhebungsgemeinden diese wieder weggefallen sind.

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