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§ 2 Tierimpfstoff-Umwidmungsverordnung 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.2017

§ 2

Bei den nach § 1 durchgeführten Impfungen sind folgende Melde- und Dokumentationspflichten einzuhalten:

  1. 1. Bei Impfungen die unter Einhaltung der Bestimmungen von § 12 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 160/2016, durchgeführt werden, muss die Dokumentation der Impfungen die individuelle Kennzeichnung des geimpften Tieres gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung, BGBl. II Nr. 291/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2015, sowie das Datum der Durchführung der Einzelimpfungen beinhalten. Diese Daten sind zeitnah in das elektronische Veterinärregister (VIS) gemäß § 8 TSG einzutragen.
  2. 2. Impfungen, die nicht nach § 12 TSG durchgeführt werden, sind von der verantwortlichen Tierärztin/vom verantwortlichen Tierarzt, die bzw. der die Verabreichung des Impfstoffes für die Tiere eines bestimmten Bestandes durchführt, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, innerhalb von längstens sechs Wochen nach erfolgter Impfung zu melden. Hiebei sind anzugeben:
  1. a) Name und Adresse der verantwortlichen Tierärztin/des verantwortlichen Tierarztes,
  2. b) Name und Adresse der Tierhalterin/des Tierhalters der geimpften Tiere,
  3. c) Anzahl der geimpften Tiere,
  4. d) Grund der Impfung, insbesondere Angaben zu bereits aufgetretenen Erkrankungen,
  5. e) Angabe ob es sich um eine Erst- oder eine Auffrischungsimpfung handelt.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

20009911

Dokumentnummer

NOR40193951

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