§ 2 TGWO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 04.7.2014

§ 2

Wahlsprengel

(1) Jede Gemeinde bildet mindestens einen Wahlsprengel.

(2) In Gemeinden mit mehr als 500 Wahlberechtigten oder mit größerer räumlicher Ausdehnung kann die Gemeindewahlbehörde mehrere Wahlsprengel bilden, um den Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes zu erleichtern. Weiters kann die Gemeindewahlbehörde für Krankenanstalten, Heime und ähnliche Einrichtungen Wahlsprengel bilden.

(3) Ein Wahlsprengel nach Abs. 2 darf in der Regel nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1000 Wahlberechtigte umfassen.

(4) Hat eine nach Abs. 2 gebildete Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen auszuwerten, so sind diese Stimmen von der Gemeindewahlbehörde, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, von der dazu von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde auszuwerten. In diesem Fall ist § 54 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

09.07.2014

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