§ 2
Grundsätze für die Gewährung der Grundsicherung
(1) Die Grundsicherung ist auf Antrag oder, wenn den für die Gewährung der Grundsicherung zuständigen Organen Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(2) Die Grundsicherung ist auch bei drohender Notlage zu gewähren, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann.
(3) Die Grundsicherung ist überdies auch nach der Beseitigung der Notlage zu gewähren, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der zuvor geleisteten Grundsicherung bestmöglich zu sichern.
(4) Bei der Gewährung der Grundsicherung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Hilfesuchenden und seiner Familienangehörigen sowie bei möglichst sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Aufwand der Hilfesuchende zur Selbsthilfe befähigt wird und eine gründliche und dauerhafte Beseitigung der Notlage zu erwarten ist.
(5) Die Gewährung der Grundsicherung hat die Bereitschaft des Hilfesuchenden, nach seinen Möglichkeiten in angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Bewältigung oder Beseitigung der Notlage beizutragen, zur Voraussetzung. Als ein solcher Beitrag gelten insbesondere:
- a) der Einsatz der eigenen Kräfte (§ 3 Abs. 3),
- b) der Einsatz der eigenen Mittel (§ 3 Abs. 4),
- c) die Bereitschaft zur Annahme angemessener fachlicher Beratung und Betreuung und
- d) außer im Fall der Aussichtslosigkeit oder der Unzumutbarkeit für den Hilfesuchenden die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Leistung Grundsicherung nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zu gewähren wäre, soweit dies dem Hilfesuchenden ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
(6) Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
(7) Auf Leistungen der Grundsicherung, die das Land Tirol, die Gemeinden und der Grundsicherungsfonds als Träger von Privatrechten zu erbringen haben, besteht kein Rechtsanspruch.
18.01.2011
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