§ 2 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 2

Aufgaben des Fonds

(1) Der Fonds hat zur Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens in Tirol unter Einhaltung der Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur und unter Berücksichtigung gesamtökonomischer Auswirkungen insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. a) die Umsetzung von leistungsorientierten Vergütungssystemen (ergebnisorientiert, pauschaliert und gedeckelt) unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche auf Basis entsprechender Dokumentationssysteme;
  2. b) die Mitwirkung an der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von Gesundheitsleistungen;
  3. c) die Mitwirkung bei der Erstellung konkreter Pläne (Detailplanungen zur integrierten Gesundheitsstrukturplanung, zum Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan bzw. zum Österreichischen Strukturplan Gesundheit; insbesondere Erlassung und Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplanes) für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens, wobei die Qualitätsvorgaben nach lit. b zu beachten sind;
  4. d) die Mitwirkung bei der Durchführung von Analysen zur Beobachtung von Entwicklungen im österreichischen Gesundheitswesen, wobei insbesondere auch auf die geschlechtsspezifische Differenzierung zu achten ist;
  5. e) die Mitwirkung im Bereich des Nahtstellenmanagements zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens;
  6. f) die Mitwirkung im Bereich der Gesundheitstelematik;
  7. g) die Marktbeobachtung und Preisinformation;
  8. h) die Mitwirkung bei der Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung;
  9. i) die Analyse und Evaluierung der epidemiologischen Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen;
  10. j) die Entwicklung und Umsetzung konkreter strukturverbessernder Maßnahmen einschließlich der Dokumentation der Leistungsverschiebungen zwischen den Gesundheitssektoren nach Maßgabe des § 8;
  11. k) die Mitwirkung an der Durchführung von gemeinsamen Modellversuchen zur integrierten Planung, Umsetzung und Finanzierung der fachärztlichen Versorgung im Bereich der Spitalsambulanzen und des niedergelassenen Bereichs (insbesondere Entwicklung neuer Kooperationsmodelle oder Ärztezentren);
  12. l) die Mitwirkung bei der Abstimmung der Ressourcenplanung zwischen dem Gesundheitswesen und dem Pflegebereich;
  13. m) die Handhabung des Sanktionsmechanismus nach § 19;
  14. n) die Abklärung der Vorgangsweise im Fall eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärzten;
  15. o) die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
  16. p) die Evaluierung der vom Fonds wahrgenommenen Aufgaben;
  17. q) die Festlegung der Ausnahme von der Ersatzpflicht für die Anstaltspflege im Ausland, wenn die Behandlungen im Rahmen von grenzüberschreitenden Kooperationen erfolgen;
  18. r) die Darstellung des Budgetrahmens für die öffentlichen Ausgaben im intra- und extramuralen Bereich.

(2) Der Fonds hat im Rahmen der Krankenanstaltenfinanzierung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. a) die landesspezifische Ausformung des in Tirol geltenden leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems;
  2. b) die Abgeltung von stationären und ambulanten Leistungen der Fondskrankenanstalten (Abs. 4) für Personen, für die ein Träger der Sozialversicherung oder ein Träger der Kranken- und Unfallfürsorge im Sinn des § 7 leistungspflichtig ist;
  3. c) die Abgeltung von Nebenkosten;
  4. d) die Gewährung von Ausgleichszahlungen und sonstigen Abgeltungen für Betriebsleistungen aus Fondsmitteln;
  5. e) die Gewährung von Zuschüssen zu Investitionsvorhaben einschließlich der Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte;
  6. f) die Gewährung von Zuschüssen für Projekte, Planungen und krankenhausentlastende Maßnahmen bis zu einem Höchstausmaß von 7 v. H. der dem Fonds nach § 3 lit. a, b, c und d zur Verfügung stehenden Mittel;
  7. g) die Darstellung der Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Fondskrankenanstalten.

(3) Leistungen der Fondskrankenanstalten (Abs. 4), die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, sind über den Fonds leistungsorientiert durch die nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnden LKF-Gebührenersätze abzurechnen:

  1. a) Im LKF-Kernbereich werden auf der Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung die LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt.
  2. b) Bei der landesspezifischen Ausformung des in Tirol geltenden leistungsorientierten

    Krankenanstaltenfinanzierungssystems nach Abs. 2 lit. a kann im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht genommen werden. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:

  1. 1. Zentralversorgung;
  2. 2. Schwerpunktversorgung;
  3. 3. Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen;
  4. 4. Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.

    Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.

(4) Der Aufgabenbereich des Fonds erstreckt sich, soweit es sich um finanzielle Zuwendungen an Krankenanstalten handelt, auf öffentliche Krankenanstalten der im § 1 Abs. 3 lit. a und b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung genannten Arten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie. Diese Krankenanstalten werden im Folgenden als Fondskrankenanstalten bezeichnet.

(5) Der Fonds hat nähere Regelungen zu den Aufgaben nach Abs. 2 lit. a bis f in Form von Richtlinien zu erlassen.

(6) Bei der Entscheidung über die Gewährung von Investitionszuschüssen nach Abs. 2 lit. e ist jedenfalls auf die Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes sowie des diesen ersetzenden Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und der in Umsetzung derselben erlassenen Detailplanungen Bedacht zu nehmen.

(7) Bei der Mitwirkung im Bereich der Gesundheitstelematik nach Abs. 1 lit. f sind insbesondere folgende Ziele anzustreben:

  1. a) der Ausbau der informationstechnologischen Infrastruktur einschließlich der Vernetzung aller Leistungsanbieter und Kostenträger;
  2. b) die Konzeption und Begleitung der Umsetzung von Vorhaben sowie die Förderung des diesbezüglichen Wissens- und Erfahrungstransfers;
  3. c) die Verbesserung und Sicherstellung der Interoperabilität unter Berücksichtigung anerkannter nationaler Standards und internationaler Normen bei der Implementierung neuer und der Adaptierung bestehender gesundheitstelematischer Anwendungen;
  4. d) die Stärkung der Position der Betroffenen bei der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen;
  5. e) die Implementierung und Nutzung zielgruppenorientierter Informations- und Wissenssysteme;
  6. f) die Erhöhung der Verfügbarkeit und Verbesserung der Qualität gesundheitsbezogener Informationen.

    Dabei sind die grundlegenden Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur einzuhalten.

(8) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes hat die Gesundheitsplattform auf eine einvernehmliche Vorgangsweise hinzuwirken. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich jene Institution zu tragen hat, die sie verursacht hat.

02.06.2020

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