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§ 2 TGD-VO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Behandlungsregister: Teil des Bestandsregisters zur Dokumentation der Behandlung von Tieren gemäß § 12 der Rückstandskontrollverordnung 2006, BGBl. II Nr. 110/2006 in der geltenden Fassung;
  2. 2. TGD-Betreuungsvertrag: Betreuungsvertrag zwischen TGD-Tierhalter und TGD-Betreuungstierarzt, der von der TGD Geschäftsstelle für gültig erklärt wurde;
  3. 3. TGD-Teilnahmevertrag: Teilnahmevertrag zwischen Tierhalter bzw. Tierarzt und Tiergesundheitsdienst, der mit Eintragung des Teilnahmebeginns durch die TGD-Geschäftsstelle gültig wird;
  4. 4. TGD-Arzneimittelanwender: Person, die die für die Arzneimittelanwendung erforderliche Ausbildung gemäß der gegenständlichen Verordnung besitzt und entweder
  1. a) der TGD-Tierhalter (natürliche Person) ist oder
  2. b) eine von diesem für den gegenständlichen TGD-Betrieb schriftlich benannte Betreuungsperson im Sinne des § 14 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2008, ist, die
  1. ba) ein im gegenständlichen TGD-Betrieb lebender Familienangehöriger oder
  2. bb) ein in einem aufrechten Dienstverhältnis oder Vertragsverhältnis zum TGD-Tierhalter stehender Betriebsangehöriger

    ist;

  1. 5. TGD-Betreuungstierarzt: in Österreich freiberuflich tätiger TGD-Tierarzt mit Zugang zur Hausapotheke, der mit einem TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag abgeschlossen hat;
  2. 6. TGD-Betrieb: durch eine Betriebsnummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems nach dem LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994) gekennzeichneter Tierhaltungsbetrieb, in dem Tiere gehalten werden, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung im oder am Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind und dessen TGD-Tierhalter einen Betreuungsvertrag für diesen Betrieb abgeschlossen hat;
  3. 7. TGD-Teilnehmer: TGD-Tierhalter und TGD-Tierärzte;
  4. 8. TGD-Tierarzt: in Österreich berufsberechtigter Tierarzt, der Teilnehmer im TGD ist;
  5. 9. TGD-Tierhalter: Natürliche oder juristische Person, die Betriebsinhaber (=Bewirtschafter) eines TGD-Betriebes ist und Teilnehmer im TGD ist;
  6. 10. Tierbestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im selben TGD-Betrieb in einer epidemiologischen Einheit gehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40112912

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