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§ 2 Textiltechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sollen im Lehrberuf Textiltechnologie ausgebildete Lehrlinge befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Auswählen, Annehmen, Prüfen auf Verwendbarkeit und Lagern der betriebsspezifischen Roh- und Ausgangsstoffe,
  2. 2. Organisieren und Sicherstellen des optimalen Materialflusses (Roh- und Ausgangsstoffe) für die Produktion,
  3. 3. Rüsten, Anfahren, Bedienen, Überwachen und Ab- bzw. Umstellen der Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Linien- und Flächenprodukten (zB Spinnmaschinen, Webmaschinen, Strickmaschinen) und zur Änderung von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften,
  4. 4. rechnergestütztes Überwachen und Durchführen von Prozesskontrollen und Prozess-optimierungen sowie Dokumentieren von Betriebsdaten,
  5. 5. Warten, Pflegen und einfaches Instandhalten der betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen,
  6. 6. Durchführen einfacher Montage- und Demontagearbeiten an betriebsspezifischen Maschinen und Anlagen,
  7. 7. Anwenden der in der Textilindustrie verwendeten Prüfvorschriften und Prüfnormen,
  8. 8. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

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