§ 2 TabMG 1996

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

  1. 1. Monopolgebiet: das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg);
  2. 2. Großhandel: der gewerbliche Vertrieb von Tabakerzeugnissen und ELiquids im Monopolgebiet, der nicht auf Grund eines Konzessionsvertrages (§ 28) oder eines Lizenzvertrages (§ 30) betrieben wird oder nicht gemäß § 5 Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt ist;
  3. 3. Großhändler: derjenige, dem die Bewilligung zum Großhandel (§ 6) erteilt wurde;
  4. 4. Kleinhandel:
  1. a) die entgeltliche Abgabe von Tabakerzeugnissen und ELiquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Konzessionsvertrages erfolgt;
  2. b) die entgeltliche Abgabe von ELiquids an Verbraucher im Monopolgebiet, die auf Grund eines Lizenzvertrages erfolgt;
  1. 5. Tabaktrafiken: Geschäfte, in denen der Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und ELiquids gemäß Z 4 lit. a betrieben wird, mit Ausnahme der in § 40 Abs. 1 genannten Fälle;
  2. 6. Tabaktrafikanten: die Inhaber von Tabaktrafiken;
  3. 7. Menschen mit Behinderungen: begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970; diesen gleichgestellt sind
  1. a) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;
  2. b) Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
  3. c) Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresentschädigungsgesetz;
  1. 8. Gesetzliches Pensionsalter: jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992) besteht;
  2. 9. ELiquid-Lizenz: die Lizenz zum Kleinhandel mit ELiquids (§ 30);
  3. 10. Lizenznehmer: der Inhaber einer ELiquid-Lizenz.

Schlagworte

Witwenrente

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10005006

Dokumentnummer

NOR40273420

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