§ 2 Studienordnung Landschaftsplanung und Landschaftspflege

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1991

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2.

(1) Das Studium der Landschaftsplanung und Landschaftspflege besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(2) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009771

Dokumentnummer

NOR12123569

alte Dokumentnummer

N7199111177L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)