Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2.
(1) Das Studium der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 AHStG).
(6) Die Gesamtwochenstundenzahl der beiden Studienabschnitte darf insgesamt 210 Wochenstunden nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Gesetzesnummer
10010021
Dokumentnummer
NOR12126395
alte Dokumentnummer
N7199658023J
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