§ 2 Studienordnung Handelswissenschaft

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2.

(1) Das Diplomstudium der Studienrichtung Handelswissenschaft besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.

(2) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers des Diplomstudiums die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil der ersten oder der zweiten Diplomprüfung innerhalb der verkürzten Studiendauer erfüllt sind.

(3) Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in rechtswissenschaftliche, geisteswissenschaftliche und formalwissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für das Studium der Handelswissenschaft darstellen.

(4) Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung und Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Schlagworte

Sozialwissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009564

Dokumentnummer

NOR12125090

alte Dokumentnummer

N7199331251J

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