Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 2.
(1) Das Studium der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ ist nach Wahl des ordentlichen Hörers als erste oder zweite Studienrichtung mit einem anderen der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studium zu kombinieren; es ist außerdem mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
(2) Das Studium der Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ kann nur als zweite Studienrichtung mit dem Studium der Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ als erster Studienrichtung kombiniert werden; es ist außerdem mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren.
(3) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 5 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen im entsprechenden Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen. Als Wahlfächer kommen nur solche in Betracht, die in sinnvoller Beziehung zu den Erfordernissen der künstlerischen und wissenschaftlichen Berufsvorbildung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2025
Gesetzesnummer
10009381
Dokumentnummer
NOR12119753
alte Dokumentnummer
N7197433429L
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