Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitt und Studiendauer
§ 2.
(1) Das Studium der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
Schlagworte
Urgeschichte
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009437
Dokumentnummer
NOR12120085
alte Dokumentnummer
N7197631370L
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