§ 2 Studienordnung für die Studienrichtung Turkologie

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1978

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2.

Das Studium der Studienrichtung Turkologie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomprüfung vorgesehenen Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009468

Dokumentnummer

NOR12120354

alte Dokumentnummer

N7197811863I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)