Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2.
Das Studium der Studienrichtung Turkologie besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomprüfung vorgesehenen Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009468
Dokumentnummer
NOR12120354
alte Dokumentnummer
N7197811863I
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