Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Kombination
§ 2.
(1) Das Studium der Studienrichtung Sprachwissenschaft (eines Studienzweiges der Studienrichtung Sprachwissenschaft) ist nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit dem Studium einer der in dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen (eines Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen) als erste oder als zweite Studienrichtung nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.
(2) Wurde die Studienrichtung Sprachwissenschaft als erste Studienrichtung gewählt, so können an die Stelle der zweiten Studienrichtung mit Bewilligung der zuständigen akademischen Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen wurde.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 691/1994)
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009383
Dokumentnummer
NOR12119585
alte Dokumentnummer
N7197411918I
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