§ 2 Studienordnung für die Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients

Alte FassungIn Kraft seit 07.5.1983

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2.

Das Studium der Studienrichtung Sprachen und Kulturen des Alten Orients besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt erfordert vier Semester.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009541

Dokumentnummer

NOR12121074

alte Dokumentnummer

N7198320265J

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