§ 2 Studienordnung für die Studienrichtung Markscheidewesen

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2.

(1) Das Studium des Markscheidewesens besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert die Inskription von neun Semestern. Für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Ablegung der zweiten Diplomprüfung ist ein Zeitraum von einem weiteren Semester vorgesehen; eine Inskription ist nicht erforderlich. Die zwei Studienabschnitte umfassen je fünf Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung im Markscheidewesen zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung der Bildung und Ausbildung auf den Gebieten des Markscheidewesens.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009334

Dokumentnummer

NOR12119233

alte Dokumentnummer

N7197133565L

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