Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2.
(1) Das Studium des Studienzweiges Finno-Ugristik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.
(2) Das Studium des Studienzweiges Ungarisch (Lehramt an höheren Schulen) besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für das Schulpraktikum und der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweiten Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2025
Gesetzesnummer
10009520
Dokumentnummer
NOR12120784
alte Dokumentnummer
N7198231570L
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