Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Kombination
§ 2.
(1) Das Studium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung darf mit jedem der wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studium kombiniert werden, für das nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine solche Kombination zulässig ist.
(2) Die Lehrveranstaltungen sind so einzurichten und der Lehrstoff ist so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer das Studium der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung gleichzeitig mit dem Studium der anderen gewählten Studienrichtung und der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten innerhalb der vorgesehenen Studiendauer abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Gesetzesnummer
10009327
Dokumentnummer
NOR12119087
alte Dokumentnummer
N7197130959L
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