§ 2 Studienordnung für den Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung

Alte FassungIn Kraft seit 24.8.1974

Ausbildungsziel und Kombination

§ 2.

(1) Das Studium des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es in Verbindung mit der pädagogischen Ausbildung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an Höheren Schulen dient. Hiebei ist insbesondere auf die in Betracht kommenden Lehrpläne der Höheren Schulen Bedacht zu nehmen.

(2) Das Studium des Studienzweiges „Leibeserziehung (Lehramt an Höheren Schulen)“ ist nach Wahl des ordentlichen Hörers als erste oder als zweite Studienrichtung mit einem anderen, der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an Höheren Schulen dienenden Studium und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren (§ 10 Abs. 2 bis 7 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen) gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist in diesem Fall in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen. Die Wahl ist von der zuständigen akademischen Behörde zu bewilligen, wenn sie im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an Höheren Schulen sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen wird.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2025

Gesetzesnummer

10009382

Dokumentnummer

NOR12119571

alte Dokumentnummer

N7197411838I

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