§ 2 StO-KVO 2025

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2025

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Inkrafttreten

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Die Länderliste gilt für den 1. März 2025 und jeweils den 1. März der darauf folgenden Jahre, solange nicht eine neue Kundmachung erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2026

Gesetzesnummer

20013011

Dokumentnummer

NOR40272878

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