§ 2 StLDAG

Alte FassungIn Kraft seit 22.8.2013

§ 2

Feststellung der fachlich-pädagogischen Eignung

(1) Kann die Bewerberin/der Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung eine ausgezeichnete Leistungsfeststellung bzw. eine ausgezeichnete Beurteilung bei der „bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben“ gemäß § 2 Abs. 3 des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2013, (der zu erwartende Arbeitserfolg wird durch besondere Leistungen erheblich überschritten) vorweisen und mit den Bewerbungsunterlagen vorlegen, erhält sie/er die Maximalpunktezahl 50. Hat sie/er keine ausgezeichnete Beurteilung (der zu erwartende Arbeitserfolg wird aufgewiesen) oder wird keine Leistungsfeststellung vorgelegt, erhält sie/er keinen Punkt.

(2) Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart, Verwendungszeiten an anderen Schularten und Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter sind mit unterschiedlichen Faktoren zu berechnen. Dabei sind Verwendungszeiten als Schulleiterin/Schulleiter gegenüber Verwendungszeiten als Lehrerin/Lehrer höher zu bewerten. Gleiches gilt im Verhältnis zwischen Verwendungszeiten an der ausgeschriebenen Schulart gegenüber Verwendungszeiten an anderen Schularten.

(3) Unter Berufsbiografie im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse zu verstehen, die eine besondere Eignung für die Schulleitung erwarten lassen, insbesondere die in der Ausschreibung allenfalls angeführten zusätzlichen fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(4) Unter fachlich-pädagogischer Eignung im engeren Sinn sind Kenntnisse und Fähigkeiten

02.02.2014

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