vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 StKJHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2013

§ 2

Ziele

Die Kinder- und Jugendhilfe verfolgt folgende Ziele:

  1. 1. Bildung eines allgemeinen Bewusstseins für Grundsätze und Methoden förderlicher Pflege und Erziehung;
  2. 2. Stärkung der Erziehungskraft der Familien und Förderung des Bewusstseins der (werdenden) Eltern für ihre Aufgaben;
  3. 3. Förderung einer ihren Anlagen und Fähigkeiten angemessenen Entfaltung und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten sowie deren Verselbstständigung;
  4. 4. Schutz von Kindern und Jugendlichen vor allen Formen von Gewalt und anderen Kindeswohlgefährdungen hinsichtlich Pflege und Erziehung;
  5. 5. Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie im Interesse des Kindeswohles, insbesondere im Zusammenhang mit Erziehungshilfen.

12.02.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte