§ 2
Beiträge für die Gewährung der Leitungsfreistellung
(1) Wenn und solange ein Anspruch auf Beiträge gemäß § 1 besteht, hat das Land den Erhalterinnen/Erhaltern für die Leitung von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen auf Antrag zusätzlich Beiträge für die Freistellung der Leitung in der Höhe von € 100,-- monatlich pro Halbtagsgruppe zu gewähren. Für Ganztags- und erweiterte Ganztagsgruppen verdoppelt sich dieser Betrag.
(2) Alle in Abs. 1 genannten Beträge sind jährlich ab dem Jahr 2021 wie die Beiträge des Landes zum Personalaufwand gemäß § 1 Abs. 5 zu valorisieren.
(3) Die Beiträge für die Gewährung der Leitungsfreistellung sind an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(4) Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuzahlen.
Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.
22.01.2020
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