2. Abschnitt
Manuell geführte Dateisysteme
§ 2
Anwendungsbereich
Die Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Gesetzes gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen in Bezug auf manuell geführte Dateisysteme in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Landessache ist.
27.09.2018
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