§ 2
Räumlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist auf die Verwendung von personenbezogenen Daten im Land Steiermark anzuwenden. Darüber hinaus ist dieses Gesetz auf die Verwendung von Daten im Ausland anzuwenden, soweit diese Verwendung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in der Steiermark gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers geschieht.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist das Recht des Sitzstaates des Auftraggebers auf eine Datenverarbeitung in der Steiermark anzuwenden, wenn ein Auftraggeber des privaten Bereichs mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union personenbezogene Daten in der Steiermark zu einem Zweck verwendet, der keiner in der Steiermark gelegenen Niederlassung dieses Auftraggebers zuzurechnen ist.
(3) Weiters ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, soweit personenbezogene Daten durch die Steiermark nur durchgeführt werden.
31.01.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
