§ 2 StBHG-RSVO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2013

§ 2

Energiekosten

In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag in der Höhe von 52 Euro.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013

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